FG Köln - Urteil vom 24.04.2024
3 K 910/23
Normen:
EStG § 18;
Fundstellen:
BBK 2024, 825
StX 2024, 616

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb durch das von ihr betriebene Abstrich-/Testzentrum für den Erregernachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Virus)

FG Köln, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 3 K 910/23

DRsp Nr. 2024/10120

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb durch das von ihr betriebene Abstrich-/Testzentrum für den Erregernachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Virus)

1. Einen Heilberuf nach dem § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG übt nach der allgemeinen Verkehrsanschauung derjenige aus, dessen heilkundliche Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dient. 2. Die von den approbierten Ärzten durchgeführten Corona-Tests im Wege des Nasen und/oder Rachenabstrichs sind eine diagnostische Vorfeldmaßnahme, die als berufstypische Maßnahme im weitesten Sinne der Festellung einer Erkrankung dient und damit der heilkundlichen Tätigkeit eines Arztes zuzurechnen ist.

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2020 und der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2020, beide vom 24.05.2022, sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02.05.2023 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.