Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2020 und der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2020, beide vom 24.05.2022, sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02.05.2023 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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