FG Nürnberg - Urteil vom 12.12.2023
1 K 1572/20
Normen:
EStG 2010 § 15 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 2252
DStRE 2024, 1338
StX 2024, 726

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch das Vermieten einer auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen befindlichen Diskothek; Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

FG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 1 K 1572/20

DRsp Nr. 2024/8200

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch das Vermieten einer auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen befindlichen Diskothek; Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

1. Nach der vom BFH entwickelten Bagatellgrenze liegt eine die umqualifizierende Wirkung nicht auslösende Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß vor, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 Euro im Feststellungszeitraum nicht übersteigt. 2. Die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG stellt keine unzulässige echte Rückwirkung dar.

Tenor

1. Unter Abänderung des Feststellungsbescheides für 2010 vom 09.12.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2020 werden die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf -188.178,97 € gesondert und einheitlich festgestellt. Auf die Gesellschafter I und K entfallen hiervon jeweils -85.621,43 € und auf den Mitgesellschafter J -16.936,11 €.

2. Unter Abänderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 vom 09.12.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2020 wird der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2010 festgestellt auf 188.179 €.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.