BFH - Beschluss vom 07.03.2025
XI B 25/24
Normen:
ZPO § 43; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 76; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 3 Nr. 5; FGO § 119;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 529
DStRE 2025, 694
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2255/21

Einlass einer Partei nach Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung; Kein Verlust des Rügerechts durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach Anbringung des Ablehnungsantrags

BFH, Beschluss vom 07.03.2025 - Aktenzeichen XI B 25/24

DRsp Nr. 2025/3453

Einlass einer Partei nach Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung; Kein Verlust des Rügerechts durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach Anbringung des Ablehnungsantrags

1. NV: Ein Verlust des Ablehnungsrechts gemäß § 43 der Zivilprozessordnung tritt nicht dadurch ein, dass sich eine Partei nach Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung einlässt. 2. NV: Die Beweislast für den Vorsteuerabzug trifft den Unternehmer; die Finanzbehörden (und damit auch die Finanzgerichte) können vom Steuerpflichtigen die Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage, ob der verlangte Abzug gewährt werden kann, notwendig erscheinen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.03.2024 - 15 K 2255/21 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 43; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 76; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 3 Nr. 5; FGO § 119;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.