Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.01.2023 -
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Mit Einkommensteuerbescheiden vom 08.08.2018 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für die Streitjahre (2015 bis 2017) fest. Dabei erkannte er nicht alle vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten an. Mit E-Mail vom 10.08.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers daraufhin die schlichte Änderung dieser Bescheide. Den dahingehenden Antrag lehnte das FA am 23.08.2018 ab.
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