BFH - Urteil vom 29.04.2025
VI R 2/23
Normen:
AO § 87a Abs. 1 S. 2 Hs. 1; AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 2; AO § 355 Abs. 1 S. 1; FGO § 52a Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2025, 2371
BB 2025, 2389
NJW 2025, 3317
DStRE 2025, 1333
BFH/NV 2025, 1625
AO-StB 2025, 385
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 744/22

Einlegen eines Einspruchs per E-Mail; Nachweis des fristgerechten Zugangs in der für den Empfang bestimmten Einrichtung

BFH, Urteil vom 29.04.2025 - Aktenzeichen VI R 2/23

DRsp Nr. 2025/11850

Einlegen eines Einspruchs per E-Mail; Nachweis des fristgerechten Zugangs in der für den Empfang bestimmten Einrichtung

Wird ein Einspruch per E-Mail eingelegt, so ist das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung ohne Einfluss auf das Verschulden der Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.01.2023 - 3 K 744/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 87a Abs. 1 S. 2 Hs. 1; AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 2; AO § 355 Abs. 1 S. 1; FGO § 52a Abs. 5 S. 2;

Gründe

I.

Mit Einkommensteuerbescheiden vom 08.08.2018 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) für die Streitjahre (2015 bis 2017) fest. Dabei erkannte er nicht alle vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten an. Mit E-Mail vom 10.08.2018 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers daraufhin die schlichte Änderung dieser Bescheide. Den dahingehenden Antrag lehnte das FA am 23.08.2018 ab.