Streitig ist die Beurteilung einer einmaligen Kapitalleistung aufgrund einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung.
Die Klägerin ist eine 1976 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Handel mit Kfz-Teilen und Zubehör betreibt. Zu Geschäftsführern waren seit Gründung A (geboren am 09.01.1935) und ab 30.09.1998 B bestellt. A ist von den Beschränkungen des §
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