FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.06.2024
1 K 1219/21
Normen:
EStG § 18 Abs. 1; EStG § 9;
Fundstellen:
DStR 2024, 1859
BB 2024, 1953
BBK 2024, 777
DStRE 2024, 1081
AuA 2024, 60
StX 2024, 693

Einordnung als Betriebsstätte im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit durch die Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2024 - Aktenzeichen 1 K 1219/21

DRsp Nr. 2024/10250

Einordnung als Betriebsstätte im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit durch die Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie

Die Auslegung des Begriffs der "Betriebsstätte" nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG erfolgt nicht unter Rückgriff auf den Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, Abs. 4 EStG (gegen BMF-Schreiben vom 23.12.2014, BGBl I 2015, 26).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahren hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1; EStG § 9;

Tatbestand

Der seit dem ... geschiedene Kläger erzielte in den Streitjahren 2016 bis 2018 Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch die Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie. Den Gewinn ermittelte er als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Im gesamten Streitzeitraum war der Kläger in K wohnhaft. Ab dem 29.03.2016 mietete er zudem in H eine möblierte Wohnung an.