I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahren hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Der seit dem ... geschiedene Kläger erzielte in den Streitjahren 2016 bis 2018 Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch die Erbringung von Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie. Den Gewinn ermittelte er als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Im gesamten Streitzeitraum war der Kläger in K wohnhaft. Ab dem 29.03.2016 mietete er zudem in H eine möblierte Wohnung an.
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