FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2022
2 K 1090/20
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;

Einordnung der Tätigkeit eines selbständigen Vertretungsapothekers als gewerblich

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2022 - Aktenzeichen 2 K 1090/20

DRsp Nr. 2024/14393

Einordnung der Tätigkeit eines selbständigen Vertretungsapothekers als gewerblich

Ein selbständiger Vertretungsapotheker ohne eigene Apotheke erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ein selbständiger Apotheker erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegt damit der Gewerbesteuer auch wenn er keine eigene Apotheke betreibt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Klägers als Vertretungsapotheker als gewerblich i.S.d. § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) einzuordnen ist und der Gewinn daher der Gewerbesteuer unterliegt.

Der Kläger studierte Pharmazie und betrieb bis ... eine eigene Apotheke, die er jedoch aus Altersgründen aufgab. Um seine Rente aufzubessern nahm er für Apotheken Aushilfstätigkeiten in Form von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen wahr. Hierzu schloss er einen Rahmendienstvertrag mit der X GmbH (vgl. Bl. 19ff. Sonderakte Einsprüche) in dem auszugsweise folgendes geregelt ist:

§ 1 Aufgabenbereich

(1) Gegenstand des Unternehmens der X GmbH ist die Vermittlung von approbierten Apothekern [...] an Apotheken mit entsprechendem, jeweils befristetem Vertretungsbedarf. [...].