Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung) sowie die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und bei Mutterschaft (U2) und die Insolvenzgeldumlage (UI) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2014 für die von den Beigeladenen zu 1. bis 5. verrichteten Tätigkeiten als Spielhallenaufsicht bzw. Spielhallenbetreuung nachzuzahlen hat.
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