LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.03.2025
L 3 BA 11/22
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 580/16

Einordnung der untergeordneten einfachen Tätigkeiten der Mitarbeiter in Spielhallen als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigungsverhältnisse

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2025 - Aktenzeichen L 3 BA 11/22

DRsp Nr. 2025/9497

Einordnung der untergeordneten einfachen Tätigkeiten der Mitarbeiter in Spielhallen als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigungsverhältnisse

Mitarbeiter in Spielhallen, die untergeordnete einfache Tätigkeiten verrichten, werden im Rahmen versicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigungsverhältnisse und nicht als Selbstständige tätig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 2. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung) sowie die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) und bei Mutterschaft (U2) und die Insolvenzgeldumlage (UI) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2014 für die von den Beigeladenen zu 1. bis 5. verrichteten Tätigkeiten als Spielhallenaufsicht bzw. Spielhallenbetreuung nachzuzahlen hat.