OLG Koblenz - Beschluss vom 25.09.2024
3 W 345/24
Normen:
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1448
CR 2025, 53
MDR 2025, 134
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 13.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 349/23

Einordnung einer begehrten Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung auf einem Online-Bewertungsportal als eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn Fokus auf Wahrung wirtschaftlicher Belange; Orientierung der Streitwertbemessung an standardisierten Fallgruppen

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 3 W 345/24

DRsp Nr. 2024/12742

Einordnung einer begehrten Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung auf einem Online-Bewertungsportal als eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn Fokus auf Wahrung wirtschaftlicher Belange; Orientierung der Streitwertbemessung an standardisierten Fallgruppen

1. Bei der begehrten Unterlassung einer Veröffentlichung einer Bewertung auf einem Online-Bewertungsportal handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn die Klage - wie hier - in erster Linie der Wahrung wirtschaftlicher Belange dient. 2. Die Streitwertbemessung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO orientiert sich aufgrund der Vielzahl der Streitfälle um Bewertungen in Online-Portalen an standardisierten Fallgruppen. Die reine "Sterne"-Bewertung ohne Textbeitrag ist mit dem Regelstreitwert von 5.000 € angemessen und ausreichend berücksichtigt. Kommt - wie vorliegend - ein Textbeitrag im üblichen Rahmen hinzu, erhöht sich der Streitwert im Regelfall auf 10.000 €. Einzelfallbezogener Vortrag zu Umsatz und/oder konkreten Einbußen ist nicht geboten. Abweichungen im Einzelfall bleiben möglich.

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwert für die erste Instanz in Abänderung des Streitwertbeschlusses der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Trier vom 13.05.2024 auf 10.000 € festgesetzt.