Streitig ist, ob die Klägerin eine den in § 3 Abs. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) genannten Körperschaften ähnliche Realgemeinde ist und als solche gesondert und einheitlich festzustellende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt.
Die Klägerin ist eine Feldmarkinteressentenschaft, deren Ursprünge auf das 19. Jahrhundert zurückgehen.
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