FG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2025
4 K 1875/23 G,AO
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2025, 1235

Einordnung eines Tätowierers als selbständige Tätigkeit im Bereich der zweckfreien Kunst im Rahmen der Gewerbesteuerpflicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2025 - Aktenzeichen 4 K 1875/23 G,AO

DRsp Nr. 2025/6670

Einordnung eines Tätowierers als selbständige Tätigkeit im Bereich der zweckfreien Kunst im Rahmen der Gewerbesteuerpflicht

Die von einem Tätowierer ausgeübte Tätigkeit ist dem Bereich der zweckfreien Kunst und nicht der Gebrauchskunst zuzuordnen. Eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. EStG scheidet damit aus, da die ausgeübte Tätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führt.

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und des Verspätungszuschlages vom 15.9.2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.9.2023 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger mit seiner Tätigkeit als Tätowierer im Jahr 2019 der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.