Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren 2018 und 2019 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt hat.
Die Klägerin übt seit 2018 eine Tätigkeit als "Medium XXX" aus.
Zuvor, ... studierte sie ... in Hamburg. Das Studium schloss sie ... ab. Im Rahmen dieses Studiums war Betriebswirtschaftslehre (BWL) ein Pflichtfach und Marketing ein Wahlpflichtfach. Unter anderem arbeitete sie danach als freie Mitarbeiterin in der ... mit den Schwerpunkten, Kundengewinnung, Marketing und Ideenfindung.
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Für das Jahr 2018 reichte die Klägerin eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Bezeichnung für ihre Tätigkeit als "Lebensberatung/Kunst" ein.
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