BFH - Beschluss vom 30.10.2025
X B 113/24, X B 114/24
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 S. 1; FGO § 65 Abs. 2 S. 2; FGO § 79b Abs. 1 S. 1; FGO § 52a Abs. 7 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1006/23
FG Sachsen, vom 21.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1007/23

Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung beim Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfristen; Bezeichnung des Klagebegehrens und der Beschwer

BFH, Beschluss vom 30.10.2025 - Aktenzeichen X B 113/24, X B 114/24

DRsp Nr. 2025/14323

Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung beim Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfristen; Bezeichnung des Klagebegehrens und der Beschwer

NV: Die Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung beim Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfristen gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2, § 79b Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) reicht nicht nur zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern auch zur Bezeichnung der Beschwer im Sinne des § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO aus, wenn die angegebenen Besteuerungsgrundlagen von denen des angegriffenen Bescheids abweichen; Gleiches gilt bei Wiederholung einer bereits abgegebenen Steuererklärung oder der Einreichung einer geänderten Steuererklärung.

Tenor

Die Verfahren X B 113/24 und X B 114/24 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision in dem Verfahren X B 113/24 wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21.10.2024 - 5 K 1007/23 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer 2020 betrifft.

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision in dem Verfahren X B 114/24 wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 21.10.2024 - 5 K 1006/23 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2019 betrifft.