FG Hamburg - Urteil vom 03.09.2025
4 K 135/21
Normen:
Position 9503 KN; Position 3926 KN; Position 3407 KN;

Einreihung von Knetsand als Spielzeug

FG Hamburg, Urteil vom 03.09.2025 - Aktenzeichen 4 K 135/21

DRsp Nr. 2025/13813

Einreihung von Knetsand als Spielzeug

Knetsand nebst Kunststoffformteilen (Modellierförmchen, Hände, Arme, Augen, Kopfantennen, Hüte), die für sich betrachtet in unterschiedliche Positionen der KN einzureihen wären, ist als "Spielzeug, aufgemacht in Aufmachungen" in die Unterposition 9503 0070 KN einzureihen. "Zusammenstellungen von Modelliermassen" i.S.d. Erläuterung A) zur Position 3407 HS erfassen nur eine Mehrzahl von Modelliermassen i.S.d. Unterposition 3407 0000 KN mit tariflich unbeachtlichen Unterschieden (z.B. Farbe), nicht jedoch eine Zusammenstellung von Modelliermassen und weiteren Gegenständen, die keine Modelliermasse i.S.d. Position 3407 KN sind.

Normenkette:

Position 9503 KN; Position 3926 KN; Position 3407 KN;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zoll.

Am 7. Mai 2018 meldete die Klägerin "Modelliermassen, auch zur Unterhaltung von Kindern" der Unterposition 3407 0000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Diese Ware (im Folgenden: Einfuhrware) besteht aus 22 Teilen, die sich in einem Kunststoffkoffer befinden. Der Kunststoffkoffer steckt in einer Verpackung aus Pappe mit u.a. den Aufdrucken "XXX" und "Knetsand". Im Einzelnen besteht die Einfuhrware - neben dem Koffer und der Verpackung - aus den folgenden Bestandteilen:

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