Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Zoll.
Am 7. Mai 2018 meldete die Klägerin "Modelliermassen, auch zur Unterhaltung von Kindern" der Unterposition 3407 0000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr an. Diese Ware (im Folgenden: Einfuhrware) besteht aus 22 Teilen, die sich in einem Kunststoffkoffer befinden. Der Kunststoffkoffer steckt in einer Verpackung aus Pappe mit u.a. den Aufdrucken "XXX" und "Knetsand". Im Einzelnen besteht die Einfuhrware - neben dem Koffer und der Verpackung - aus den folgenden Bestandteilen:
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