Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. September 2024 aufgehoben.
Die Sache wird an das Sozialgericht Hildesheim zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Bei der 1955 geborenen Klägerin war zuletzt mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 ein GdB von 50 festgestellt worden wegen der Funktionsbeeinträchtigungen:
1. Totaler Haarausfall (Einzel-GdB 30)
2. Asthma bronchiale (Einzel-GdB 20)
3. Herzleiden (Einzel-GdB 20)
4. Wirbelsäulenleiden, Bandscheibenschaden (Einzel-GdB 20).
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