LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 29.01.2025
L 10 SB 155/24
Normen:
SGG § 65a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 4;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 23.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SB 35/22

Einsatz eines für einen Sozialverband tätigen Syndikusrechtsanwalts für die Prozessvertretung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.01.2025 - Aktenzeichen L 10 SB 155/24

DRsp Nr. 2025/2793

Einsatz eines für einen Sozialverband tätigen Syndikusrechtsanwalts für die Prozessvertretung

Vertretungsberechtigte Verbände in sozialgerichtlichen Verfahren sind auch dann erst ab 2026 zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet, wenn diese einen für sie tätigen Syndikusrechtsanwalt für die Prozessvertretung einsetzen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. September 2024 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sozialgericht Hildesheim zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, 4;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Bei der 1955 geborenen Klägerin war zuletzt mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 ein GdB von 50 festgestellt worden wegen der Funktionsbeeinträchtigungen:

1. Totaler Haarausfall (Einzel-GdB 30)

2. Asthma bronchiale (Einzel-GdB 20)

3. Herzleiden (Einzel-GdB 20)

4. Wirbelsäulenleiden, Bandscheibenschaden (Einzel-GdB 20).

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