OLG Naumburg - Beschluss vom 08.01.2025
2 Wx 82/23
Normen:
BGB § 2263; BGB § 2269; BGB § 2084; BGB § 133;
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 31.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 VI 400/22

Einsetzung des Längerlebenden von beiden Testatoren jeweils als Vollerbe des Erstversterbenden; Vorrang der individuellen Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments vor der Anwendung der Auslegungsregel des § 2269 BGB

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.01.2025 - Aktenzeichen 2 Wx 82/23

DRsp Nr. 2025/5330

Einsetzung des Längerlebenden von beiden Testatoren jeweils als Vollerbe des Erstversterbenden; Vorrang der individuellen Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments vor der Anwendung der Auslegungsregel des § 2269 BGB

1. Die individuelle Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments i.S.v. § 2263 BGB hat Vorrang vor der Anwendung der Auslegungsregel des § 2269 BGB. 2. Ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB zweifelsfrei zu ermitteln, dass der Längerlebende von beiden Testatoren jeweils als Vollerbe des Erstversterbenden eingesetzt wurde, so ergibt sich hieraus auch ohne Anwendung der Auslegungsregel des § 2269 BGB, dass die Eheleute das Gestaltungsprinzip der sog. Einheitslösung wählten. 3. Auch in sog. Patchwork-Familien bedarf es konkreter Anhaltspunkte im gemeinschaftlichen Testament für die Wahl einer sog. Trennungslösung. Allein der Umstand, dass die Eheleute zu Lebzeiten getrennte Konten führten, lässt noch nicht den sicheren Schluss zu, dass sie ihre jeweiligen Vermögen auch im Todesfalle als getrennte Vermögen weiterführen (lassen) wollten.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Naumburg vom 31. August 2023 wird zurückgewiesen.