FG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2001
7 K 4996/99 GE
Normen:
AO § 110 Abs. 1 ; AO § 121 Abs. 1 ; AO § 126 Abs. 3 ; AO § 355 ; AO § 358 ;

Einspruch; Verfristung; Wiedereinsetzung; Begründung des Steuerbescheides; Verständlichkeit - Keine Wiedereinsetzung bei verfristetem Einspruch gegen einen ohne Steuererklärung erlassenen (Grunderwerb-)Steuerbescheid, wenn dieser objektiv verständlich ist

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 7 K 4996/99 GE

DRsp Nr. 2002/15475

Einspruch; Verfristung; Wiedereinsetzung; Begründung des Steuerbescheides; Verständlichkeit - Keine Wiedereinsetzung bei verfristetem Einspruch gegen einen ohne Steuererklärung erlassenen (Grunderwerb-)Steuerbescheid, wenn dieser objektiv verständlich ist

Bei einem ohne vorausgegangene Steuererklärung erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid kann im Falle der Versäumung der Einspruchsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht hinreichender Begründung gewährt werden, wenn er aufgrund der Angabe des Erwerbsvorgangs, der Rechtsgrundlagen, der Bemessungsgrundlage und der Steuer objektiv, also für einen nicht mit der Sache befassten Dritten, verständlich ist. Denn eine Abweichung von der Erklärung des Steuerpflichtigen oder von einer mehrjährigen Übung bei der Würdigung eines bestimmten Sachverhalts kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 110 Abs. 1 ; AO § 121 Abs. 1 ; AO § 126 Abs. 3 ; AO § 355 ; AO § 358 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin wegen eines verspäteten Einspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

Die Klägerin befaßt sich mit dem Erwerb und der Veräußerung von Grundbesitz.