VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.01.2025
12 S 1248/24
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2025, 404
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 13.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3830/24

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2025 - Aktenzeichen 12 S 1248/24

DRsp Nr. 2025/1181

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache

1. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt kein den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigendes Ereignis dar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZR 84/01 -, NJW 2004, 1665). 2. Wenn sich der Rechtsstreit während des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens in der Hauptsache erledigt, kann grundsätzlich auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Eine andere Entscheidung ist dann möglich, wenn das Gericht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe verzögerlich behandelt hat.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. August 2024 - 3 K 3830/24 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden, soweit der Antragsteller mit der Beschwerde sein Begehren, seinen Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu sichern, weiterverfolgt hat.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe