Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. August 2024 -
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden, soweit der Antragsteller mit der Beschwerde sein Begehren, seinen Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu sichern, weiterverfolgt hat.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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