FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.05.2026
8 KO 351/26
Normen:
FGO § 72 Abs. 2 S. 2; LGrStG § 38 Abs. 4;

Einstellung des Verfahrens wegen einstweiliger Aussetzung der Vollstreckung; Beurteilung der Notwendigkeit einer Aufwendung ( hier: Verkehrsgutachten) aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zum Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; Unerheblichkeit einer nachträglichen Herausstellung der Unnötigkeit der Handlung im Nachhinein; Zulässigkeit der Feststellung eines niedrigeren Verkehrswerts nur bei Abweichung des Grundsteuerwerts von mehr als 30 Prozent vom Grundsteuerwert nach unten

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2026 - Aktenzeichen 8 KO 351/26

DRsp Nr. 2026/6315

Einstellung des Verfahrens wegen einstweiliger Aussetzung der Vollstreckung; Beurteilung der Notwendigkeit einer Aufwendung ( hier: Verkehrsgutachten) aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zum Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; Unerheblichkeit einer nachträglichen Herausstellung der Unnötigkeit der Handlung im Nachhinein; Zulässigkeit der Feststellung eines niedrigeren Verkehrswerts nur bei Abweichung des Grundsteuerwerts von mehr als 30 Prozent vom Grundsteuerwert nach unten

1. Zu den zu erstattenden Aufwendungen gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten gemäß § 139 Abs. 1 FGO. Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt sich dabei aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zum Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung, wobei es ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt. 2. Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Kosten des Nachweises nach § 38 Abs. 4 LGrStG vom Steuerpflichtigen zu tragen sind, aus dieser Erwartung des Gesetzgebers lässt sich jedoch keine Aussage über die angemessene Höhe der Kosten des Nachweises ableiten.