LSG Hamburg - Urteil vom 05.09.2024
L 1 BA 16/22
Normen:
SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 61 R 862/17

Einstufung der Tätigkeit als Seniorenbetreuer als abhängiges Beschäftigungsverhältnis

LSG Hamburg, Urteil vom 05.09.2024 - Aktenzeichen L 1 BA 16/22

DRsp Nr. 2025/14332

Einstufung der Tätigkeit als Seniorenbetreuer als abhängiges Beschäftigungsverhältnis

Es liegt in keiner Weise eine organisatorische Eingliederung in ein Unternehmen vor, wenn es abgesehen von gegebenenfalls im Einzelfall durchgeführten Übergaben keinerlei Zusammenarbeit mit Mitarbeitern und keine Teilnahmen an Dienstbesprechungen gab, die Tätigkeit nicht in den Diensträumen des Unternehmens ausgeübt wurde und der - hier als Seniorenbetreuer - Tätige einen höheren Verdienst als fest angestellte Mitarbeiter hatte sowie über gänzlich arbeitnehmeruntypische Freiheiten verfügte und diese zur Optimierung seines Einkommens durch Koordinierung von Aufträgen verschiedener Auftraggeber nutzte.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Tenor zu 1 hinter der Angabe "ab dem 26.04.2014" noch folgende Angabe ergänzt wird: "bis zum 30.11.2016".

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst tragen, auch im Berufungsverfahren.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a;

Tatbestand