OLG Stuttgart - Urteil vom 28.10.2024
20 U 30/24
Normen:
StaRUG § 32 Abs. 1; InsO § 18;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2864
NZI 2025, 131
GmbHR 2025, 246
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 01.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 43/24

Einstweilige Verfügung gegen die Vollziehung eines Gesellschafterbeschlusses; Restrukturierungsverfahren als die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2024 - Aktenzeichen 20 U 30/24

DRsp Nr. 2025/165

Einstweilige Verfügung gegen die Vollziehung eines Gesellschafterbeschlusses; Restrukturierungsverfahren als die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 01.08.2024, Az. 10 O 43/24 KfH, abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 100.000 €

Normenkette:

StaRUG § 32 Abs. 1; InsO § 18;

Gründe

I

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich als Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die Vollziehung eines Gesellschafterbeschlusses der Beklagten.

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