LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2024
L 16 KR 498/24 B ER
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 255/24

Einstweiliger Rechtsschutz über die Gewährung von außerklinischer Intensivpflege in einem Umfang von 45 Stunden pro Woche

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2024 - Aktenzeichen L 16 KR 498/24 B ER

DRsp Nr. 2025/1240

Einstweiliger Rechtsschutz über die Gewährung von außerklinischer Intensivpflege in einem Umfang von 45 Stunden pro Woche

Nach § 4 Abs. 1 AKI-Richtlinie ist die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege bei Versicherten zulässig, bei denen wegen Art, Schwere und Dauer der Erkrankung in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AKI-Richtlinie (wie hier: in der Schule) die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft notwendig ist, weil eine sofortige ärztliche oder pflegerische Intervention bei lebensbedrohlichen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich unvorhersehbar erforderlich ist, wobei die genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt werden können.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 15.07.2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von außerklinischer Intensivpflege in einem Umfang von 45 Stunden pro Woche.