LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 25.03.2024
L 6 KR 2/24 B ER
Normen:
§ 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V i.d.F.v. 11.07.2021;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 30.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 135/23

Einstweiliger Rechtsschutz über die Rechtmäßigkeit der Widerlegung der Mindestmengenprognose eines Krankenhause für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen L 6 KR 2/24 B ER

DRsp Nr. 2025/6315

Einstweiliger Rechtsschutz über die Rechtmäßigkeit der Widerlegung der Mindestmengenprognose eines Krankenhause für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen

Nach § 136b Abs. 5 s. 6HS. 1 SGB V sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 verpflichtet, bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch Bescheid zu widerlegen. Die mit der Einführung von Mindestmengen für Krankenhäuser mit geringen Leistungsmengen einhergehenden Härten, diese Leistung zukünftig nicht mehr erbringen zu können, begründen keinen Sonderfall, sondern stellen den Regelfall dar. Die Ermächtigungsgrundlage des § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V selbst beinhaltet die mit Mindestmengenregelungen verbundene Pauschalierung zu Lasten der "guten kleinen" Krankenhäuser.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 76.389,97 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V i.d.F.v. 11.07.2021;

Gründe

I.