LSG Hessen - Beschluss vom 07.05.2024
L 8 KR 88/24 B ER
Normen:
SGB V § 136b Abs. 5 S. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 16.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 110/23

Einstweiliges Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides bzgl. der Mindestmengenprognose eines Plankrankenhauses im Hinblick auf im Jahr 2024 durchzuführende Implantationen von Kniegelenk-Totalendoprothesen

LSG Hessen, Beschluss vom 07.05.2024 - Aktenzeichen L 8 KR 88/24 B ER

DRsp Nr. 2024/15555

Einstweiliges Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides bzgl. der Mindestmengenprognose eines Plankrankenhauses im Hinblick auf im Jahr 2024 durchzuführende Implantationen von Kniegelenk-Totalendoprothesen

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 16. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 136b Abs. 5 S. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Antragsgegner betreffend die Mindestmengenprognose der Antragstellerin im Hinblick auf im Jahr 2024 durchzuführende Implantationen von Kniegelenk-Totalendoprothesen (im Folgenden Knie-TEP).

Die Antragstellerin betreibt in A-Stadt ein Plankrankenhaus, das für die Fachabteilung Chirurgie (Orthopädie und Unfallchirurgie) zugelassen ist. Das Behandlungsspektrum umfasst nach eigenem Vortrag insbesondere Sportverletzungen, den Einsatz von Endoprothetik (Gelenkersatz) sowie die Durchführung handchirurgischer Eingriffe sowie Schulter- und Kniearthroskopien. Der Klinik ist ein MVZ mit orthopädischer Ausrichtung angeschlossen.