OLG Thüringen - Beschluss vom 09.08.2024
2 W 242/24
Normen:
GmbHG § 78; GmbHG § 39; InsO § 248 Abs. 1; InsO § 258;
Fundstellen:
DStR 2025, 8
ZInsO 2025, 631
NZI 2025, 461
ZIP 2025, 1291
ZIP 2025, 2045
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 29.04.2024

Eintragung der Fortsetzung einer Gesellschaft, der Abberufung des Geschäftsführers und der vereinfachten Kapitalherabsetzung sowie der Barkapitalerhöhung in das Handelsregister im Rahmen eines insolvenzrechtlichen Verfahrens

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.08.2024 - Aktenzeichen 2 W 242/24

DRsp Nr. 2025/3077

Eintragung der Fortsetzung einer Gesellschaft, der Abberufung des Geschäftsführers und der vereinfachten Kapitalherabsetzung sowie der Barkapitalerhöhung in das Handelsregister im Rahmen eines insolvenzrechtlichen Verfahrens

Die Eintragung der Fortsetzung einer Gesellschaft, die Abberufung eines Geschäftsführers und eine Kapitalherabsetzung im Handelsregister sind in der Insolvenz der GmbH zulässig, auch wenn die Frist des § 58a Abs. 4 GmbHG nicht eingehalten wurde.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 29.04.2024, Az. HRB ___, aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit Anmeldung vom 06.11.2023 (UVZ-Nr. ___, Notar O___, ___) zur Eintragung angemeldeten Tatsachen betreffend die Fortsetzung der Gesellschaft, die Abberufung des Geschäftsführers D___, die vereinfachte Kapitalherabsetzung sowie die Barkapitalerhöhung in das Handelsregister einzutragen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GmbHG § 78; GmbHG § 39; InsO § 248 Abs. 1; InsO § 258;

Gründe

I.