Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 22. Februar 2024 (
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
I. Die Antragstellerin hat ihre Eintragung in das Gesellschaftsregister als "eGbR B." beantragt. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Registergericht die Antragstellerin um Änderung ihres Namens gebeten. Der Rechtsformzusatz müsse dem Namen der Gesellschaft nachgestellt sein, wie sich aus der Verwendung des Begriffes "Namenszusatz" in §
II. Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an.
Gemäß §
Diesen Anforderungen ist grundsätzlich auch mit einem Rechtsformzusatz vor dem Namenskern der Gesellschaft genügt.
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