OLG Hamburg - Beschluss vom 22.04.2024
11 W 19/24
Normen:
BGB § 707a Abs. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
GmbHR 2024, 702
MDR 2024, 1123
ZIP 2024, 1664
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 68 AR 630/24

Eintragung einer Gesellschaft mit einem Rechtsformzusatz vor dem Namenskern

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.04.2024 - Aktenzeichen 11 W 19/24

DRsp Nr. 2024/13728

Eintragung einer Gesellschaft mit einem Rechtsformzusatz vor dem Namenskern

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 22. Februar 2024 (68 AR 630/24) aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 707a Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

I. Die Antragstellerin hat ihre Eintragung in das Gesellschaftsregister als "eGbR B." beantragt. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Registergericht die Antragstellerin um Änderung ihres Namens gebeten. Der Rechtsformzusatz müsse dem Namen der Gesellschaft nachgestellt sein, wie sich aus der Verwendung des Begriffes "Namenszusatz" in § 707a Abs. 2 S. 1 BGB ergebe, die insoweit von § 19 Abs. 1 HGB abweiche.

II. Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an.

Gemäß § 707a Abs. 2 S. 1 BGB ist die Gesellschaft mit der Eintragung verpflichtet, "als Namenszusatz die Bezeichnungen 'eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts' oder 'eGbR' zu führen".

Diesen Anforderungen ist grundsätzlich auch mit einem Rechtsformzusatz vor dem Namenskern der Gesellschaft genügt.