OLG Brandenburg - Urteil vom 18.09.2024
4 U 34/24
Normen:
BGB § 650f; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 340
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 261/23

Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek; Kündigung des Bauvertrags wegen endgültiger Verweigerung der Stellung einer Sicherheit

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen 4 U 34/24

DRsp Nr. 2025/2803

Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek; Kündigung des Bauvertrags wegen endgültiger Verweigerung der Stellung einer Sicherheit

Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist in der Insolvenz wie ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO) zu behandeln. Ein Sicherungsanspruch des Unternehmers entfällt nicht dadurch, dass der Bauvertrag durch Kündigung beendet worden ist.

Tenor

1. Die Berufung der vormaligen Verfügungsklägerin wird als unzulässig verworfen.

2. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.03.2024 (12 O 261/23) teilweise abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 11.12.2023 auch insoweit aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, als zugunsten der vormaligen Verfügungsklägerin an nächst offener Rangstelle eine Vormerkung zwecks Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Gesamtsicherungshypothek in Höhe von 929.903,17 € aufgrund von Werklohnforderung einzutragen ist an den Grundstücken der Verfügungsbeklagten, eingetragen im Grundbuch von Z..., Blatt ..., laufende Nr. .., Flur .., Flurstücke "A", "B", "C" und "D".

3. Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die vormalige Verfügungsklägerin 3/4 und der Verfügungskläger 1/4 zu tragen.