Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 11. Februar 2015 aufgehoben.
I.
Im Grundbuch ist als Eigentümerin von Grundbesitz eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Beteiligten zu 2 bis 5, eingetragen. Diese war als sogenannte Familien-GbR zum Zweck des Haltens und Verwaltens von Vermögen, insbesondere von Grundvermögen errichtet. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind zudem Geschäftsführer der B. GmbH. Unter Beitritt der GmbH wurde die bestehende GbR in die B. GmbH & Co. KG (Beteiligte zu 1) umgewandelt und diese am 9.1.2015 im Handelsregister eingetragen.
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