OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.12.2024
8 W 368/24
Normen:
AktG analog § 293 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
IStR 2025, 132
Vorinstanzen:
AG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Eintragung eines Unternehmensgewinnabführungsvertrags einer GmbH ins Handelsregister

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 8 W 368/24

DRsp Nr. 2025/6974

Eintragung eines Unternehmensgewinnabführungsvertrags einer GmbH ins Handelsregister

Zur Eintragung eines Unternehmensgewinnabführungsvertrags einer GmbH ins Handelsregister Die entsprechende Anwendung des § 293 Abs. 1 S. 1 AktG erfordert in entsprechender Anwendung, dass die GmbH mit Gesellschafterbeschluss dem Unternehmensvertrag zustimmt. Das in § 293 Abs. 2 AktG normierte Zustimmungserfordernis auch des anderen Vertragsteils gelangt nur dann zur Anwendung, wenn es sich hierbei um eine AG deutschen Rechts handelt; für ausländische AGs oder vergleichbare ausländische Rechtsformen gilt dieses Zustimmungserfordernis hingegen nicht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Registergericht - vom 30.10.2024 (Aktenzeichen HRB 740143) aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Ulm - Handelsregister - wird angewiesen, im Registerblatt der Antragstellerin HRB 740143 in Spalte 6, Kleinbuchstabe b folgende Eintragung vorzunehmen:

Es besteht der Gewinnabführungsvertrag vom 17.6.2024 mit der Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts Fa. M. AG mit Sitz in CH-XXXX A.-Heim.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG analog § 293 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.