OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.12.2024
8 W 368/24
Normen:
AktG analog § 293 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
IStR 2025, 132
Vorinstanzen:
AG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Eintragung eines Unternehmensgewinnabführungsvertrags einer GmbH ins Handelsregister

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 8 W 368/24

DRsp Nr. 2025/6974

Eintragung eines Unternehmensgewinnabführungsvertrags einer GmbH ins Handelsregister

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm - Registergericht - vom 30.10.2024 (Aktenzeichen HRB 740143) aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Ulm - Handelsregister - wird angewiesen, im Registerblatt der Antragstellerin HRB 740143 in Spalte 6, Kleinbuchstabe b folgende Eintragung vorzunehmen:

Es besteht der Gewinnabführungsvertrag vom 17.6.2024 mit der Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts Fa. M. AG mit Sitz in CH-XXXX A.-Heim.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG analog § 293 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist das Ersuchen der Antragstellerin, einen Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister einzutragen, was das Amtsgericht wegen vermeintlicher Eintragungshindernisse abgelehnt hat. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Eintragungsbegehren weiter.

Im Einzelnen: