LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2024
12 Sa 506/23
Normen:
ZPO § 258; ZPO § 293; BetrVG § 34 Abs. 1; BetrVG § 34 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 470
NZA-RR 2024, 547
FA 2024, 279
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2326/22

Eintritt des Versorgungsfalls als Mindestvoraussetzung für eine Verurteilung zu künftigen Betriebsrentenleistungen gemäß § 258 ZPO; Ablösung einer bisherigen Versorgungsordnung durch eine neue Betriebsvereinbarung bei Wirksamkeit der neuen Betriebsvereinbarung; Vermutungswirkung bei Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 506/23

DRsp Nr. 2024/11406

Eintritt des Versorgungsfalls als Mindestvoraussetzung für eine Verurteilung zu künftigen Betriebsrentenleistungen gemäß § 258 ZPO; Ablösung einer bisherigen Versorgungsordnung durch eine neue Betriebsvereinbarung bei Wirksamkeit der neuen Betriebsvereinbarung; Vermutungswirkung bei Unterzeichnung durch den Betriebsratsvorsitzenden

1. Der Eintritt des Versorgungsfalls ist Mindestvoraussetzung für eine Verurteilung zu künftigen Betriebsrentenleistungen gemäß § 258 ZPO. Ein potentieller Versorgungsschuldner darf nicht durch die materielle Rechtskraft eines auf unsicherer Grundlage gefällten Leistungsurteils für die Zukunft gebunden werden. Der Versorgungsanwärter ist auf eine Feststellungsklage verwiesen. 2. Eine neue Betriebsvereinbarung löst eine bisherige Versorgungsordnung nur ab, wenn sie formell rechtswirksam zustande gekommen ist. Die Wirksamkeit der ablösenden Betriebsvereinbarung ist auch im Urteilsverfahren gemäß § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. 3. Eine ablösende Betriebsvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie auf einem wirksamen Betriebsratsbeschluss beruht, in dessen Rahmen der Betriebsratsvorsitzende bei der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung gehandelt hat.