BGH - Urteil vom 19.12.2024
IX ZR 120/23
Normen:
InsO § 129;
Fundstellen:
WM 2025, 318
ZIP 2025, 456
MDR 2025, 414
BB 2025, 769
ZVI 2025, 122
NZI 2025, 328
ZInsO 2025, 697
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 61 O 89/21
OLG Bamberg, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 250/22

Einwendung des Anfechtungsgegners betreffend das Erfolgen der Feststellung einer Forderung zur Tabelle zu Unrecht; Anfechtungsansprüche aus dem Nachlassinsolvenzverfahren

BGH, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen IX ZR 120/23

DRsp Nr. 2025/1406

Einwendung des Anfechtungsgegners betreffend das Erfolgen der Feststellung einer Forderung zur Tabelle zu Unrecht; Anfechtungsansprüche aus dem Nachlassinsolvenzverfahren

Der Anfechtungsgegner kann im Anfechtungsprozess nicht einwenden, die Insolvenzmasse reiche deshalb im eröffneten Verfahren aus, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, weil die Feststellung einer Forderung zur Tabelle zu Unrecht erfolgt sei.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Mai 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 129;

Tatbestand

Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 28. Juli 2016 verstorbenen K. (fortan: Erblasser). Der Kläger macht geltend, der Beklagte sei nicht befugt, Anfechtungsansprüche aus dem Nachlassinsolvenzverfahren gegen den Kläger oder seine Gläubiger geltend zu machen.

Der Erblasser war verheiratet; aus der Ehe gingen ein Sohn und eine Tochter hervor. Alleinerbin des Erblassers ist aufgrund eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern die Tochter (nachfolgend: Alleinerbin). In einem gerichtlichen Vergleich vom 18. März 2019 verpflichtete sich die Alleinerbin, an ihren Bruder einen Betrag von 90.000 € zur Abgeltung von etwaigen erbrechtlichen Ansprüchen am dereinstigen Nachlass der Mutter zu bezahlen.