LAG Köln - Urteil vom 29.02.2024
8 Sa 442/23
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 5 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3150/22

Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung auf Grund einer Betriebsstilllegung

LAG Köln, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 442/23

DRsp Nr. 2024/14374

Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung auf Grund einer Betriebsstilllegung

Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung auf Grund einer Betriebsstilllegung

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.03.2023 - 10 Ca 3150/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 5 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und über das Vorliegen eines vom Kläger behaupteten Teilbetriebsübergangs.

Der Kläger war seit dem 28.06.1996 als Lagermitarbeiter bei der H He A GmbH in K beschäftigt. Zuletzt war er freigestelltes Betriebsratsmitglied. Seine monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 2.747,01 Euro.

1. 2. 1. 2.