FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 09.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 32/25
Einziehung einer aus Russland stammenden Schiffsladung Begriff des Verbringens nach Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Bedeutung von Nothafenrecht und SeeRÜbk im Sanktionsrecht
BFH, Beschluss vom 26.11.2025 - Aktenzeichen VII B 80/25 (AdV)
DRsp Nr. 2025/14835
Einziehung einer aus Russland stammenden Schiffsladung Begriff des "Verbringens" nach Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Bedeutung von Nothafenrecht und SeeRÜbk im Sanktionsrecht
1. Das in Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der bis zum 24.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2024/3192 (Verordnung (EU) Nr. 833/2014) verwendete Tatbestandsmerkmal des "Verbringens" gelisteter Waren in das Zollgebiet der Union ist auf der Grundlage einer summarischen Prüfung als ein vom menschlichen Willen getragener Realakt des körperlichen Gelangens zu verstehen. In einer durch technische Defekte ausgelösten Seenotsituation, in der ein Schiff manövrierunfähig treibt und lediglich durch äußere Umstände (Wind, Strömung) in Gewässer der Union gelangt, ist das Vorliegen eines willensgetragenen Verbringens im Sinne dieser Vorschrift ernstlich zweifelhaft.
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