BFH - Beschluss vom 26.11.2025
VII B 81/25 (AdV)
Normen:
EUV 833/2014 Art. 3s Abs. 1 Buchst. c); EUV 833/2014 Art. 3s Abs. 3; EUV 833/2014 Anh. 42; EUV 2025/395 Anh. 10; EUV 952/2013 Art. 45 Abs. 2; EUV 952/2013 Art. 45 Abs. 3; EUV 952/2013 Art. 198 Abs. 1 Buchst. b) Nr. 4; ZollVG § 13 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; SeeRÜbk Art. 17; SeeRÜbk Art. 18;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 09.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 33/25

Irreversibler Substanzverlust durch Einziehung eines gelisteten Schiffs als einziger wesentlicher Vermögenswert des Betroffenen; Berücksichtigung des völkergewohnheitsrechtlichen Nothafenrechts sowie das Recht auf friedliche Durchfahrt nach dem Seerechtsübereinkommen

BFH, Beschluss vom 26.11.2025 - Aktenzeichen VII B 81/25 (AdV)

DRsp Nr. 2025/14836

Irreversibler Substanzverlust durch Einziehung eines gelisteten Schiffs als einziger wesentlicher Vermögenswert des Betroffenen; Berücksichtigung des völkergewohnheitsrechtlichen Nothafenrechts sowie das Recht auf friedliche Durchfahrt nach dem Seerechtsübereinkommen

1. Der unionsrechtliche Ausfuhrbegriff des Art. 3s Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der bis zum 24.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2024/3192 (Verordnung (EU) Nr. 833/2014) ist weit, funktional und zweckorientiert auszulegen und erfasst grundsätzlich jedes physische Verbringen eines in Anh. XLII der Verordnung gelisteten Schiffs aus dem Gebiet der Union. 2. Gelangt ein Schiff infolge einer Seenotsituation in Gewässer der Union und wird erst später durch die Verordnung (EU) 2025/395 in Anh. XLII zu Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen, begründen der Ausnahmetatbestand des Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, das völkergewohnheitsrechtliche Nothafenrecht sowie das Recht auf friedliche Durchfahrt nach Art. 17, 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erhebliche Zweifel im Sinne des Art. 45 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) daran, ob das Auslaufen als verbotene Ausfuhr zu qualifizieren und eine Einziehung nach Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gerechtfertigt ist.