OLG Hamm - Urteil vom 27.03.2025
4 U 7/24
Normen:
UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; TabStG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 49/23

Kartellrechtliche Marktverhaltensregelungen durch Regelungen des Tabaksteuergesetzes über die Entrichtung der Tabaksteuer für sogenannte Substitute für Tabakwaren durch die Verwendung von Steuerzeichen

OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2025 - Aktenzeichen 4 U 7/24

DRsp Nr. 2025/5294

Kartellrechtliche Marktverhaltensregelungen durch Regelungen des Tabaksteuergesetzes über die Entrichtung der Tabaksteuer für sogenannte "Substitute für Tabakwaren" durch die Verwendung von Steuerzeichen

1. Die Regelungen des Tabaksteuergesetzes über die Entrichtung der Tabaksteuer für sogenannte "Substitute für Tabakwaren" durch die Verwendung von Steuerzeichen stellen keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar. 2. Die in § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TabStG enthaltenen Preisvorschriften haben allenfalls für solche Produkte einen marktbezogenen Regelungsgehalt im Sinne des § 3a UWG, die auf dem Markt für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeboten werden, für die aufgrund der Subsumtion unter die allgemeinen Vorschriften des TabStG feststeht, dass eine Tabaksteuerpflicht besteht, und für die eine Versteuerung nach dem TabStG auch tatsächlich erfolgt. 3. Ein "Rabatt" oder eine "Rückvergütung" im Sinne des § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TabStG dürfte nur dann vorliegen, wenn für den Kunden erkennbar ist, dass er einen Preisnachlass oder einen "Sonderpreis" erhält bzw. dass der geforderte Preis für ihn einen besonderen finanziellen Vorteil beinhaltet.