Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Februar 2023 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte zu Recht vom Kläger die Nachversicherung des Beigeladenen für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 13. November 2018 gemäß § 8 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) und die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge für den Beigeladenen fordert.
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