Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe endgültig festzusetzender Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und die Rechtmäßigkeit einer daraus resultierenden Erstattungsforderung in Höhe von 11.755,00 EUR.
Am 00.00.0000 wurde die Tochter des Klägers und seiner Lebensgefährtin, Frau Q., Y. geboren. Die Lebensgefährtin des Klägers bezog von der Beklagten Leistungen nach dem BEEG, die vorliegend nicht streitig sind. Am 09.01.2014 stellte auch der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Elterngeld nach dem BEEG für den 2. bis 11. Lebensmonat der gemeinsamen, mit den Eltern im Haushalt lebenden Tochter.
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