FG Hamburg - Urteil vom 18.03.2025
4 K 11/23
Normen:
EnergieStG § 8; EnergieStG § 46; AO § 227; AO § 163;

Unionsrechtswidrigkeit im Rahmen des Billigkeitserlasses von Energiesteuern; Rüge des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerentstehungsvorschrift im Wege der Anfechtung; Rechtswidrigkeit eines unanfechtbar gewordenen Steuerbescheids als Unbilligkeit

FG Hamburg, Urteil vom 18.03.2025 - Aktenzeichen 4 K 11/23

DRsp Nr. 2025/5584

Unionsrechtswidrigkeit im Rahmen des Billigkeitserlasses von Energiesteuern; Rüge des Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerentstehungsvorschrift im Wege der Anfechtung; Rechtswidrigkeit eines unanfechtbar gewordenen Steuerbescheids als Unbilligkeit

1. Die Rüge, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerentstehungsvorschrift nicht erfüllt wären, betrifft die Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung, was im Anfechtungswege und nicht im Billigkeitswege zu verfolgen ist. Ebenso wenig ist über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuererstattung nach § 46 EnergieStG im Billigkeitswege zu entscheiden, denn dieses Begehren wäre im Verpflichtungswege zu verfolgen.