FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2024 - Aktenzeichen 4 K 40/23
DRsp Nr. 2024/14382
Energiesteuerentlastung nach Zahlungsausfall
1. Die Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG setzt voraus, dass der Lieferant von Energieerzeugnissen gegenüber dem Warenempfänger nach Eintritt des Zahlungsverzugs umgehend eine Nachfrist nach § 323 Abs. 1BGB setzt und nach deren Ablauf oder nach Bejahung der Voraussetzungen des § 323 Abs. 4BGB vom Kaufvertrag zurücktritt sowie ein Herausgabeverlangen hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware ausspricht und durchsetzt (im Anschluss an die Rspr. des BFH, Urteil vom 15. Dezember 2020, VII R 11/19, BFH/NV 2021, 869; des FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. November 2018, 11 K 371/17, juris).2. Verletzt der Lieferant diese Obliegenheit, dann kann gleichwohl teilweise eine Steuerentlastung nach § 60 EnergieStG gewährt werden, soweit die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gänzlich aussichtslos und somit ein bloßer Formalismus wäre. Mehr als eine Tankfüllung hätte unter den Umständen des Einzelfalls nicht erlangt werden können. Der Umfang ist vorliegend anhand der jeweils größten Betankung zuzüglich eines Sicherheitszuschlags zu schätzen, da das Tankvolumen der streitbefangenen Fahrzeuge nicht (mehr) ermittelt werden kann.
Normenkette:
EnergieStG § 60 Abs. 1 Nr. 3;
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung nach Zahlungsausfall.
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