LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.2024
3 SLa 319/24
Normen:
TzBfG § 17 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 18.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 89/24

Entfristung des Arbeitsvertrages i.R.e. Befristungskontrollklage eines Arbeitnehmers zur Befristungsvereinbarung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 319/24

DRsp Nr. 2025/2547

Entfristung des Arbeitsvertrages i.R.e. Befristungskontrollklage eines Arbeitnehmers zur Befristungsvereinbarung

1. Streitgegenstand der Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Befristung zu dem in der Vereinbarung vorgesehenen Termin. 2. Wird in einer im Januar 2024 erhobenen Befristungskontrollklage eine Befristungsvereinbarung zum Gegenstand des Klageantrages gemacht, deren Befristungsende 31.12.2022 bereits weit mehr als drei Wochen zurückliegt, in der Klagebegründung auf zahlreiche Befristungsvereinbarungen und insbesondere auf die im Antrag bezeichnete, jedoch an keiner Stelle auf die letzte Befristungsvereinbarung zum 31.12.2023 Bezug genommen, dann noch ausdrücklich erklärt, dass man einen punktuellen Feststellungsantrag stelle, und wird dann knapp drei Monate später eine Antragsumformulierung vorgenommen und nunmehr die letzte Befristungsvereinbarung mit Befristungsende 31.12.2023 zum Gegenstand der Klage gemacht, liegt eine nachträgliche Klageänderung vor, die die Klagefrist des § 17 TzBfG nicht mehr wahrt.