BFH - Urteil vom 22.10.2024
VIII R 7/23
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3; BGB § 1279; BGB §§ 1279 ff.;
Fundstellen:
BB 2025, 341
DStR 2025, 397
DStRE 2025, 308
BFH/NV 2025, 432
ZIP 2025, 956
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 592/20

Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens; Einkunftserzielung aus Leistungen durch den Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsbestellers

BFH, Urteil vom 22.10.2024 - Aktenzeichen VIII R 7/23

DRsp Nr. 2025/1357

Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens; Einkunftserzielung aus Leistungen durch den Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsbestellers

1. Bei einer entgeltlichen drittnützigen Verpfändung eines Bankguthabens erzielt der Sicherungsgeber als Vertragspartner des Sicherungsbestellers Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) und keine Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. 2. Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG erzielt auch, wer einem anderen ein (nicht in Anspruch genommenes) Abrufdarlehen für einen bestimmten Zeitraum einräumt und hierfür eine Pauschalvergütung erhält.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.12.2021 - 8 K 592/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG § 22 Nr. 3; BGB § 1279; BGB §§ 1279 ff.;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die entgeltliche Gestellung von Sicherheiten zu Einnahmen aus Kapitalvermögen oder zu sonstigen Einkünften führt.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Jahr 2017 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.