BAG - Urteil vom 28.01.2025
9 AZR 48/24
Normen:
GewO § 108 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 58; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 126b; BetrVG § 130 Abs. 1; BetrVG § 269 Abs. 2; BetrVG § 362 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 34
BB 2025, 371
EzA-SD 2025, 5
BB 2025, 1267
EzA-SD 2025, 4
ZIP 2025, 1358
NJW 2025, 1837
NZA 2025, 764
BB 2025, 1468
DStR 2025, 1352
ArbRB 2025, 163
DB 2025, 1695
NZA-RR 2025, 407
ZIP 2025, 1851
DB 2025, 2171
AP 2025
MDR 2025, 1345
DZWIR 2025, 522
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 575/23

Arbeitgeberseitige Erteilung einer Abrechnung in Textform gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO bei Zahlung des Arbeitsentgelts; Abrufbare Einstellung der Entgeltabrechnung für den Arbeitnehmer in ein passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach; Erfüllung der Anforderungen an eine sog. fortgeschrittene Website

BAG, Urteil vom 28.01.2025 - Aktenzeichen 9 AZR 48/24

DRsp Nr. 2025/1138

Arbeitgeberseitige Erteilung einer Abrechnung in Textform gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO bei Zahlung des Arbeitsentgelts; Abrufbare Einstellung der Entgeltabrechnung für den Arbeitnehmer in ein passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach; Erfüllung der Anforderungen an eine sog. fortgeschrittene Website

Der gesetzliche Anspruch auf Erteilung einer Entgeltabrechnung begründet eine Holschuld, die der Arbeitgeber grundsätzlich dadurch erfüllen kann, dass er die Abrechnung in Textform in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Holschuld, die der Arbeitgeber auch dadurch erfüllen kann, dass er die Entgeltabrechnung für den Arbeitnehmer abrufbar in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt. Die Erfüllung des Anspruchs hängt weder davon ab, dass die Abrechnung dem Arbeitnehmer entsprechend § 130 Abs. 1 BGB in Textform zugeht, noch davon, dass er der Nutzung des digitalen Mitarbeiterpostfachs zustimmt (Rn. 12 ff.).