BAG - Urteil vom 20.05.2025
1 AZR 35/24
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 3, 6;
Fundstellen:
BB 2025, 2035
EzA-SD 2025, 11
DB 2025, 2513
NZA 2025, 1334
AP 2025
NZA-RR 2025, 591
ArbRB 2025, 304
ZIP 2025, 2658
DB 2025, 2847
DZWIR 2025, 604
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 202/22
LAG Baden-Württemberg, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 27/23

Entgeltkürzungen durch eine ablösende Betriebsvereinbarung; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von abstrakt-generellen Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung; Kenntniserlangung des Betriebsrats von der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung

BAG, Urteil vom 20.05.2025 - Aktenzeichen 1 AZR 35/24

DRsp Nr. 2025/10252

Entgeltkürzungen durch eine ablösende Betriebsvereinbarung; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von abstrakt-generellen Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung; Kenntniserlangung des Betriebsrats von der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung

Der Betriebsratsvorsitzende darf regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt. Orientierungssätze: 1. Die Sperrwirkung von § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kommt nicht zum Tragen, soweit eine Betriebsvereinbarung Angelegenheiten betrifft, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen(Rn. 18). 2. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von abstrakt-generellen Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird vom Mitbestimmungsrecht nicht erfasst(Rn. 20).