BGH - Urteil vom 19.09.2024
IX ZR 217/22
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2423
WM 2024, 1909
DB 2024, 2624
ZInsO 2024, 2230
NJW-RR 2024, 1370
MDR 2024, 1472
NZI 2024, 981
ZIP 2025, 19
GmbHR 2025, 183
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 330 O 79/21
OLG Hamburg, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 40/22

Entgeltlichkeit einer neu bestellten Sicherheit; Besicherung einer fremden Verbindlichkeit; Auskehr eines eingezogenen Rückkaufswerts einer privaten Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen IX ZR 217/22

DRsp Nr. 2024/12308

Entgeltlichkeit einer neu bestellten Sicherheit; Besicherung einer fremden Verbindlichkeit; Auskehr eines eingezogenen Rückkaufswerts einer privaten Rentenversicherung

Die Entgeltlichkeit einer neu bestellten Sicherheit ergibt sich nicht allein daraus, dass eine zuvor für die gleichen Verbindlichkeiten bestellte Sicherheit eine entgeltliche Leistung darstellte. Bei der Besicherung einer fremden Verbindlichkeit kommt es vielmehr darauf an, ob der Gläubiger eine ausgleichende Gegenleistung erbringt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Kreditinstitut, begehrt vom Beklagten die Auskehr eines vom Beklagten eingezogenen Rückkaufswerts einer privaten Rentenversicherung.