BFH - Urteil vom 29.07.2025
VI R 6/23
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 366; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; PUDLV § 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2025, 2709
DStR 2025, 2670
BB 2025, 2790
DStRE 2025, 1465
NZA 2025, 1692
GmbHR 2026, 38
BFH/NV 2026, 91
AO-StB 2026, 6
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 520/22

Entkräftung der Bekanntgabevermutung hinsichtlich der Zustellungsfristen

BFH, Urteil vom 29.07.2025 - Aktenzeichen VI R 6/23

DRsp Nr. 2025/13737

Entkräftung der Bekanntgabevermutung hinsichtlich der Zustellungsfristen

Wird innerhalb der Drei-Tages-Frist an zwei Tagen planmäßig keine Post zugestellt und am dritten Tag lediglich die Post vom ersten zustellfreien Tag nachgeliefert, ist die Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ohne Weiteres entkräftet.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.05.2023 - 8 K 520/22 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 366; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; PUDLV § 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2020) machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie eine Minderung des Sachbezugs für die Privatnutzung eines ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw geltend.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) erkannte im Einkommensteuerbescheid die geltend gemachte Minderung des Sachbezugs aus der Nutzung des Firmenwagens nicht an und beschränkte zudem die abzugsfähigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf 1.250 €.