BFH - Urteil vom 10.12.2024
VII R 26/21
Normen:
StromStG § 2 Nr. 1; StromStG § 2 Nr. 7; StromStG § 5 Abs. 1 S. 1; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; EGRL 96/2003 Art. 15 Abs. 1 Buchst. b);
Fundstellen:
BB 2025, 854
BFH/NV 2025, 679
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1168/19

Entnahme von Strom aus einer Leitung des Versorgungsnetzes zum Selbstverbrauch durch den Verbraucher

BFH, Urteil vom 10.12.2024 - Aktenzeichen VII R 26/21

DRsp Nr. 2025/3768

Entnahme von Strom aus einer Leitung des Versorgungsnetzes zum Selbstverbrauch durch den Verbraucher

NV: Versorger entnehmen dem Versorgungsnetz auch dann Strom, wenn sie diesen zum Selbstverbrauch aus einer eigenen, auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Leitung, die mit dem übrigen Versorgungsnetz verbunden ist, entnehmen. Eine isolierte Betrachtung des Netzes auf dem Betriebsgelände des Versorgers vom Versorgungsnetz ist nicht möglich, weil der Begriff des "ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netzes" in § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Stromsteuergesetzes in der bis zum 30.06.2019 gültigen Fassung eine physikalische Trennung dieses Netzes vom Versorgungsnetz voraussetzt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.06.2021 - 1 K 1168/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 1; StromStG § 2 Nr. 7; StromStG § 5 Abs. 1 S. 1; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; EGRL 96/2003 Art. 15 Abs. 1 Buchst. b);

Gründe

I.