LSG Hessen - Urteil vom 12.12.2024
L 8 KR 194/23
Normen:
SGB V § 228 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 52/22

Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf eine brasilianische Rente

LSG Hessen, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen L 8 KR 194/23

DRsp Nr. 2025/2784

Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf eine brasilianische Rente

Bei der Regime Proprio de Previdencia Social - RPPS - handelt es sich weder um "Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen", noch um eine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet wurde. Die RPPS ist in diesem Sinne keine durch Statut errichtete Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für "bestimmte Berufe", sondern ein unmittelbar auf der Verfassungsnorm des Art. 40 BV beruhendes, allgemeines Rentenversicherungssystem für alle Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes in Brasilien.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. März 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 228 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig sind die von der Klägerin auf ihre brasilianische Rente zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.