LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.12.2024
8 SLa 312/24
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 07.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 146/23

Entschädigungsanspruch eines Bewerbers wegen einer Benachteiligung bei einer Bewerbung aufgrund seiner Schwerbehinderung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen 8 SLa 312/24

DRsp Nr. 2025/2578

Entschädigungsanspruch eines Bewerbers wegen einer Benachteiligung bei einer Bewerbung aufgrund seiner Schwerbehinderung

1. Ebenso wie im Konkurrentenstreit gilt auch für den Fall, dass ein erfolgloser Bewerber nach dem AGG gegenüber einem öffentlichen Arbeitgeber Entschädigungsansprüche geltend macht, dass dieser sich nur dann zur Verteidigung gegen den Anspruch darauf berufen kann, er habe das Stellenbesetzungsverfahren vor Eingang der Bewerbung des Anspruchstellers abgebrochen, wenn er diesen Abbruch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Abbruchsentscheidung muss dafür - im Sinne einer Minimalanforderung - in Schrift- bzw. zumindest Textform abgefasst und datiert sein. Dies ist zu Beweis- und Dokumentationszwecken unabdingbar. 2. Ob und ggf. wem der Text ggf. zu welchem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden sein muss, damit sich der öffentliche Arbeitgeber im AGG -Entschädigungsverfahren auf die Abbruchsentscheidung berufen kann, konnte im vorliegenden Fall offen bleiben.