LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.01.2024
6 Sa 90 öD/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1461 d/22

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 90 öD/23

DRsp Nr. 2025/2395

Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung

Wenn es um eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG geht, ist nicht erforderlich, dass der betreffende Grund i.S.v. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund i.S.v. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.05.2023 - 3 Ca 1461d/22 - teilweise abgeändert:

1.

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 6.177,15 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2022.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen einer behaupteten Diskriminierung durch das beklagte Land im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens.