ArbG Berlin, vom 18.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 5915/23
Entschädigungsanspruch eines weiblichen Bewerbers durch Benachteiligung wegen der Religion (hier: Tragen eines Kopftuchs)
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2024 - Aktenzeichen 11 Sa 443/24
DRsp Nr. 2025/3295
Entschädigungsanspruch eines weiblichen Bewerbers durch Benachteiligung wegen der Religion (hier: Tragen eines Kopftuchs)
1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Absatz Abs. 1AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen verbietet. Das Benachteiligungsverbot untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1AGG genannten Grundes, u. a wegen der Religion.2. Soweit zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1AGG genannten Grund ein Kausalzusammenhang bestehen muss, ist es dafür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund i. S. v. § 1AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund i. S. v. § 1AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen.
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