LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2024
11 Sa 443/24
Normen:
AGG § 15 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 71
DStR 2025, 599
NZA 2025, 331
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 5915/23

Entschädigungsanspruch eines weiblichen Bewerbers durch Benachteiligung wegen der Religion (hier: Tragen eines Kopftuchs)

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2024 - Aktenzeichen 11 Sa 443/24

DRsp Nr. 2025/3295

Entschädigungsanspruch eines weiblichen Bewerbers durch Benachteiligung wegen der Religion (hier: Tragen eines Kopftuchs)

1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Absatz Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen verbietet. Das Benachteiligungsverbot untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u. a wegen der Religion. 2. Soweit zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 AGG genannten Grund ein Kausalzusammenhang bestehen muss, ist es dafür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund i. S. v. § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen Grund i. S. v. § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei bloße Mitursächlichkeit genügt. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen.